Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB der Skayer Studio (Inhaber: Viktor Obholz) für Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung, Geschäftsprozess­automatisierung, Bots, CRM, RAG-Systeme, Apps und Integrationen im Verkehr mit Unternehmern.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche zwischen der Skayer Studio, Inhaber Viktor Obholz, Am Hasengründlein 13, 91413 Neustadt a.d. Aisch (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber (nachfolgend auch „Kunde“) abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Softwareentwicklung, Geschäftsprozessautomatisierung und damit zusammenhängender Beratungsleistungen.
  2. Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Konzeption, Design, Entwicklung und Implementierung von Webseiten, Webapplikationen, mobilen Anwendungen, Messaging-Bots (z. B. WhatsApp, Telegram), individuellen CRM-Systemen, RAG- und KI-gestützten Wissens­systemen sowie Schnittstellen- und Systemintegrationen.
  2. Konkreter Inhalt, Umfang und Spezifikation der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem schriftlich vereinbarten Einzelvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung oder Statement of Work). Bei Widersprüchen zwischen Einzelvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Tätigkeit (Dienstvertrag i. S. d. §§ 611 ff. BGB) und keinen konkreten werkvertraglichen Erfolg. Bei Verträgen über die Erstellung individuell spezifizierter Software (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) gelten die entsprechenden werkvertraglichen Regelungen ergänzend.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
  2. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Annahme des Angebots durch den Kunden (z. B. per E-Mail an info@skayer.de) und entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Bei vom Kunden ausgehenden Bestellungen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen anzunehmen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei zeitlich begrenzten Projekten (insbesondere dem standardisierten 10-Werktage-MVP-Sprint) wird üblicherweise eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens bei Vertragsschluss und der Restbetrag nach Abnahme bzw. Lieferung fällig. Bei laufenden Beratungs- oder Wartungsleistungen erfolgt die Abrechnung monatlich nachschüssig.
  3. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch per E-Mail.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach vorheriger schriftlicher Mahnung die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen einzustellen. Die hierdurch entstehenden Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Eine erfolgreiche und termingerechte Leistungserbringung setzt eine aktive und zeitnahe Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde wird dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bild-, Video- und Tonmaterial), Zugänge, Konten und Berechtigungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitstellen.
  2. Der Kunde benennt dem Auftragnehmer einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der innerhalb angemessener Frist Rückfragen beantwortet, Freigaben erteilt und Feedback gibt. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Frist für die Beantwortung von Rückfragen und für Freigaben fünf Werktage.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass er an sämtlichen von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten die erforderlichen Nutzungs-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte innehat oder über entsprechende Lizenzen verfügt und stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung solcher Rechte frei.
  4. Verzögerungen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und führen zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer aus solchen Verzögerungen entsteht, kann nach den vereinbarten oder, wenn nicht vereinbart, nach den üblichen Stunden- oder Tagessätzen berechnet werden.

§ 6 Leistungserbringung & Termine

  1. Der Auftragnehmer arbeitet nach einem iterativen, agilen Vorgehen („Reality-First“). Insbesondere im Rahmen des 10-Werktage-MVP-Sprints wird eine erste lauffähige Version des Produkts innerhalb von zehn aufeinanderfolgenden Werktagen ab vollständiger Bereitstellung aller mitwirkungspflichtigen Inhalte und Zugänge geliefert.
  2. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind Liefer- und Leistungszeiten unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch dessen Vorlieferanten und Dienstleister.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Subunternehmer zu bedienen. Eine Genehmigung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich. Der Auftragnehmer bleibt auch in diesem Fall Vertragspartner des Kunden und haftet für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.
  4. Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall wesentlicher Telekommunikationsinfrastruktur, Pandemien, Cyberangriffe) entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Termine verlängern sich um die Dauer der Störung.

§ 7 Abnahme

  1. Soweit die Leistung des Auftragnehmers werkvertraglicher Natur ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft der Leistung mitgeteilt wurde und ein etwaiger vereinbarter Abnahmetest erfolgreich durchgeführt wurde.
  2. Der Kunde wird die Leistung nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, prüfen und etwaige wesentliche Mängel in Textform rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine wesentliche Mängelrüge oder nutzt der Kunde die Leistung produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Unwesentliche Mängel, die die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  4. Teilabnahmen sind zulässig, sofern die Leistungen in sinnvoll abgrenzbare und funktionsfähige Teilleistungen unterteilbar sind (z. B. einzelne Module, Releases oder Sprints).

§ 8 Nutzungsrechte

  1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Kunden an den von ihm individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Designs, Texte) ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Eine Übertragung als exklusives Recht bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer; eine darüber hinausgehende Nutzung durch den Kunden ist nicht gestattet.
  3. Der Auftragnehmer setzt im Rahmen seiner Leistungserbringung regelmäßig vorbestehende oder allgemeine Bibliotheken, Frameworks und Komponenten ein, insbesondere Open-Source-Software. Diese Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen ihrer Rechteinhaber; der Auftragnehmer überträgt dem Kunden insoweit lediglich die ihm selbst zustehenden Rechte. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen einzuhalten.
  4. Der Auftragnehmer behält sich an allgemein einsetzbaren Werkzeugen, Vorlagen, Modulen und Konzepten (insbesondere intern entwickelte Frameworks und wiederverwendbare Bausteine), die nicht individuell für den Kunden geschaffen wurden, ein uneingeschränktes Nutzungsrecht vor und ist berechtigt, diese auch für andere Auftraggeber zu verwenden.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden in einer Referenzliste (Webseite, Pitch-Dokumente, Vorträge) unter Nennung des Unternehmensnamens und ggf. Verwendung des Logos in wettbewerbsneutraler Weise als Referenzkunden zu benennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

  1. Bei werkvertraglichen Leistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Der Auftragnehmer wird Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligen Versuchs fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Auftragsvolumen des konkreten Einzelauftrags.
  5. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust oder ausgebliebene Einsparungen, soweit nicht eine Kardinalpflicht im Sinne von Abs. 4 verletzt ist.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen, dem jeweiligen Risiko angemessenen Abständen Datensicherungen vorzunehmen. Im Fall eines Datenverlusts ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung des Kunden eingetreten wäre.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen personenbezogene Daten des Kunden oder von dritten Personen im Auftrag des Kunden, so schließen die Parteien gesondert einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür ein eigenes Vertragsmuster zur Verfügung; alternativ kann ein vom Kunden gestelltes Muster verwendet werden, sofern es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  3. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter skayer.de/datenschutz verwiesen.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Projektverträge enden mit Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Bei laufenden Beratungs-, Wartungs- oder Bereitstellungsverhältnissen gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Laufzeiten und ordentlichen Kündigungsfristen.
  2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher und trotz schriftlicher Abmahnung andauernder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei.
  3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  4. Wird ein Projektvertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund vor vollständiger Erbringung der Leistung beendet, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die anteilige Vergütung der bis zur Beendigung erbrachten Leistungen einschließlich eines angemessenen Aufschlags für nicht mehr disponierbare, bereits geplante Kapazitäten. Ein etwaiger gesetzlicher Anspruch nach § 648 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / UN-Kaufrecht) und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung ausländischen Rechts führen würde.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers in Neustadt a.d. Aisch. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.